Allgemeine Geschäftsbedingungen der TransCon GmbH Frankierservice (AGB PostCon Frankierung in der Fassung vom 1. September 2013)
1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der TransCon GmbH (nachfolgend: „TransCon“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die Erbringung von Frankierdienstleistungen im Rahmen der Konsolidierung.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nebst AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Die AGB von TransCon gelten ausschließlich. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn TransCon diese vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt.
(4) Auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossene Verträge können Abweichungen zu den Regelungen dieser AGB aufweisen. In diesem Fall haben die individualvertraglichen Regelungen Vorrang vor diesen AGB.
(5) Änderungen der AGB teilt TransCon dem Auftraggeber schriftlich mit. Soweit der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Änderungen schriftlich widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert.
2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschlüsse
(1) Verträge über die Frankierung kommen durch eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen TransCon und dem Auftraggeber oder gegebenenfalls auch durch die bloße Übergabe von unfrankierten Sendungen durch den Auftraggeber an Trans- Con zustande, wenn daraus auf den Willen des Auftraggebers und TransCon geschlossen werden kann, einen Vertrag über die Frankierung abzuschließen.
(2) TransCon frankiert die Sendungen namens und im Auftrag des Auftraggebers.
3 Leistungen der TransCon
TransCon frankiert alle Sendungen des Auftraggebers entsprechend den Bestimmungen der Deutsche Post AG. Soweit nicht anders vereinbart, ist davon die Frankierung von Postwurfsendungen, Postident, internationale Brief- und Infopostsendungen im Maxiformat sowie alle Zusatzleistungen international ausgenommen.
4 Klischee
(1) Soweit nicht anders vereinbart, verwendet TransCon für die Frankierung ein PostCon-Klischee. Hierdurch entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.
(2) Sofern gesondert beauftragt, erstellt TransCon ein spezielles Klischee gegen ein Entgelt in Höhe von EUR 250,00 netto. Den organisatorischen Aufwand für die Implementierung des Klischees – der Zeithorizont hierfür beträgt ca. vier Wochen – übernimmt TransCon. TransCon darf bestehende Schutzrechte des Auftraggebers (insbesondere Marken und Kennzeichen), die im Zusammenhang mit der Erstellung und Verwendung des Klischees stehen, für den Zweck und die Laufzeit dieses Vertrages nutzen.
5 Beschaffenheit und Übergabe der Sendungen
Die zu frankierenden Sendungen werden in von TransCon zur Verfügung gestellten Tüten oder Behältern dem Abholer übergeben.
6 Vergütung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten für die Frankierdienstleistung der TransCon folgende Konditionen: Preis netto Standardbrief (0,58 EUR) Kompaktbrief (0,90 EUR) Großbrief (1,45 EUR) Maxibrief (2,40 EUR) pro Stück 0,05 EUR
(2) Das jeweilige Porto wird gemäß der jeweils geltenden Preise der TransCon berechnet.
7 Abrechnung
(1) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt wöchentlich.
(2) Abbuchungsverfahren : Vor Vertragsbeginn teilt der Auftraggeber TransCon eine Bankverbindung mit (Kontoinhaber, IBAN, und BIC), von der die Rechnungsbeträge abgebucht werden können. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Die Beträge für das verbrauchte Porto und die Frankierdienstleistung werden unmittelbar nach Rechnungsstellung mittels Abbuchungsverfahren von dem Konto des Kunden eingezogen. Hierfür ist dem Kreditinstitut ein schriftlicher Abbuchungsauftrag zugunsten der TransCon GmbH zu erteilen. Für den Fall, dass Rechnungsbeträge nicht eingezogen werden können, ist TransCon berechtigt, die Frankierung der Briefsendungen einzustellen. Für Rücklastschriften werden 15,00 EUR berechnet. Rechnung: Der Auftraggeber zahlt den genannten Betrag unbar auf ein in der Rechnung angegebenes Konto von TransCon. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Rechnung zahlt. Im Falle des Verzuges ist TransCon berechtigt, die Frankierung ohne vorherige Mahnung einzustellen.
8 Portokostenvorauszahlung/Sicherheiten
(1) Sofern eine Vorauszahlung vereinbart ist, dient diese als Vorschuss für die zukünftig anfallenden monatlichen Portokosten und ist vor Beginn der Frankierung zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Portoverbrauch des Vorjahres. Ist dieser nicht zu ermitteln, so bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung nach dem Portoverbrauch des Vormonats in EUR multipliziert mit dem Faktor 1,3 (Beispiel: Vormonatsverbrauch 500 EUR x 1,3 = 650 EUR Vorauszahlung).
(2) Unterschreitet die Vorauszahlung den monatlichen Portoverbrauch dauerhaft um mehr als 10%, so ist ein Nachschuss in Höhe des Differenzbetrages zu leisten.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vorauszahlung nicht mit den monatlichen Rechnungsbeträgen verrechnet, sie bleibt bis zum Vertragsende als Vorauszahlung zur Abdeckung zukünftiger Portokosten bestehen. Die Vorauszahlung wird erst nach Vertragsende ausgezahlt oder mit offenen Rechnungsposten verrechnet.
(4) Sofern eine Bankbürgschaft vereinbart ist, dient diese zur Sicherung zukünftiger Forderungen der TransCon. Hierzu übergibt der Auftraggeber vor Beginn der Zusammenarbeit eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft einer deutschen Großbank beziehungsweise Kreditinstitut oder einer Sparkasse unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung, der Vorausklage und die Einreden des Bürgen. Die Höhe der Bürgschaft bemisst sich entsprechend Absatz 1.
(5) Ist im Voraus der Frankierung keine Portokostenvorauszahlung oder sonstige Sicherheit (z.B. Bürgschaft) vereinbart und hat sich seit Frankierbeginn die Bonität verändert und damit das Risiko eines Zahlungsausfalls nach Einschätzung von TransCon nachweisbar erhöht oder ist das zu frankierende Sendungsvolumen des Auftraggebers erheblich gestiegen, so kann TransCon die weitere Durchführung ihrer Frankierdienstleistung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
9 Haftung
Die Regelungen bezüglich der Haftung aus dem Vertragsverhältnis über die Konsolidierung zwischen dem Auftraggeber und derTransCon finden entsprechend Anwendung.
10 Datenschutz, Vertraulichkeit
(1) TransCon ist zur Einhaltung des Brief- und Postgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet und unterliegt als Postdienstleister insbesondere dem Postgesetz, dem Bundesdatenschutzgesetz, der Postdienste- Datenschutzverordnung und dem Strafgesetzbuch
(2) Die Parteien behandeln Informationen über den Inhalt des Vertrages sowie solche, die sie anlässlich der Verhandlung oder der Durchführung dieses Vertrages von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich. Die Parteien können jederzeit die Rückgabe vertraulicher Unterlagen verlangen, welche die andere Vertragspartei zur Durchführung des Vertrages nicht mehr benötigt.
11 Sonstige Bestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten ist Osnabrück.